Object First Abonnementvertrag

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Diese Vereinbarung ("Vereinbarung") wird geschlossen zwischen Object First (US), Inc., mit Büros in 100 Cummings Center, Suite 207-P, Beverly, MA, 01915 ("Object First”) und der im Auftrag angegebenen Einheit (“Käufer”).

1. Hintergrund. Diese Vereinbarung regelt die Bereitstellung der Produkte von Object First an den Käufer und die Nutzung durch den Käufer, entweder zum eigenen Nutzen des Käufers oder zum Nutzen der Endkunden. Object First stellt die Produkte auf Abonnementbasis wie hierin beschrieben zur Verfügung. Die Bedingungen dieser Vereinbarung werden in jeden Auftrag aufgenommen, der auf diese Bedingungen verweist.

2. Abonnement.

2.1. Lieferung der Produkte. Object First wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Produkte am im Auftrag angegebenen Lieferdatum zu liefern. Der Versand erfolgt FOB Object First’s Versandstelle, zu diesem Zeitpunkt geht das Risiko des Verlusts auf den Käufer über. Sofern im Auftrag nicht anders angegeben, trägt Object First alle Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Versandkosten für die Lieferung der Produkte. Bei der Lieferung wird der Käufer die Produkte auf Versandbeschädigungen überprüfen und Object First sofort über etwaige Schäden informieren. Im Falle von Versandbeschädigungen wird Object First ein Ersatzprodukt senden und dem Käufer eine RMA-Nummer für den Rückversand ausstellen. Jedes Produkt, das nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt durch den Käufer abgelehnt wird, gilt als akzeptiert.

2.2. Gebühren und Zahlung. Der Käufer hat die Gebühren für das Abonnement der Produkte zu zahlen, wie im Auftrag festgelegt, die monatlich in Rechnung gestellt werden. Sofern im Auftrag nicht anders festgelegt, bestehen die Gebühren aus einer Basis-Abonnementgebühr, die eine maximale Nutzungskapazität pro vollem Kalendermonat umfasst, sowie etwaigen zusätzlichen Gebühren basierend auf der tatsächlichen Nutzungskapazität für den Monat, wie nachfolgend beschrieben. Sofern im Auftrag nicht anders angegeben, sind alle Basis-Abonnementgebühren im Voraus spätestens 30 Tage nach Vorlage der Rechnung durch den autorisierten Partner von Object First fällig.

2.2.1. Messung. Die tatsächliche Nutzungskapazität wird durch die Telemetrie-Funktionalität des Produkts gemessen.

2.2.2. Übernutzung. Wenn die tatsächliche Nutzungskapazität des Käufers die durch die Basisgebühr für einen bestimmten Monat abgedeckte Nutzungskapazität überschreitet, wird Object First dem Käufer am Ende des Monats über den autorisierten Partner des Käufers eine Rechnung für diese zusätzliche Nutzungskapazität ausstellen, und der Käufer hat diese zusätzliche Nutzungskapazität zu den im Auftrag angegebenen Tarifen zu zahlen, wobei die Zahlung spätestens 10 Tage nach Vorlage einer solchen Rechnung fällig ist.

2.2.3. Berechnungsmethode. Die Nutzungskapazität wird nach Kalendermonat gemessen. Die Nutzungskapazität für einen bestimmten Monat wird als die niedrigste tatsächliche tägliche Nutzung, gemessen in Terabyte, der drei besten Tage des Monats berechnet.

2.2.4. Telemetrieausfall. Der Käufer muss die Telemetrieberichterstattung auf seiner Hardware während der Dauer des Abonnements aktivieren. Wenn die tatsächliche Nutzungskapazität aufgrund eines Telemetrieausfalls (“Telemetrieausfall”) mehr als zwei aufeinanderfolgende Tage während eines bestimmten Kalendermonats nicht bestimmt werden kann (einschließlich der Tage, an denen der Käufer die Implementierung des Telemetrieskripts verzögert), wird Object First dem Käufer eine E-Mail senden, in der mitgeteilt wird, dass die Nutzung nicht gemessen werden kann. Der Käufer wird Object First sofort bei der Lösung des Problems unterstützen. Wenn ein Telemetrieausfall 30 Tage andauert, dann: (a) wenn bereits Nutzungsdaten gesammelt wurden, wird Object First die Nutzungsdaten vom Tag unmittelbar vor dem Telemetrieausfall für den entsprechenden 30-Tage-Zeitraum verwenden; und (b) wenn keine Nutzungsdaten gesammelt wurden, wird Object First den Mittelwert zwischen der maximalen Nutzungskapazität des Produkts und dem Nutzungskapazitätsengagement für diesen 30-Tage-Zeitraum verwenden. Wenn ein Telemetrieausfall über 30 Tage hinaus andauert, dann: (x) wenn die Ursache dem Käufer zuzuschreiben ist, wird der berechnungsfähige Betrag der maximalen Nutzungskapazität des Produkts entsprechen; (y) wenn die Ursache Object First zuzuschreiben ist, wird der berechnungsfähige Betrag dem Basisnutzungskapazitätsengagement im Auftrag entsprechen; und (z) wenn die Ursache auf nicht identifizierbare Faktoren oder auf Faktoren zurückzuführen ist, die außerhalb der angemessenen Kontrolle von Object First und dem Käufer liegen, wird der berechnungsfähige Betrag dem Mittelwert zwischen der maximalen Nutzungskapazität des Produkts und dem Nutzungskapazitätsengagement im Auftrag entsprechen.

2.3. Lizenzgewährung. Vorbehaltlich der Einschränkungen in diesem Abschnitt 2 und der Zahlung aller hierunter fälligen Beträge gewährt Object First dem Käufer hiermit eine eingeschränkte, nicht-exklusive, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare weltweite Lizenz zur Nutzung der Software während der Abonnementlaufzeit, ausschließlich auf der Hardware in der von Object First bereitgestellten Form.

2.4. Lizenzbeschränkungen. Der Käufer darf nicht: (a) das Produkt übertragen, weiterverkaufen, vermieten, verleasen, vertreiben, unterlizenzieren oder anderweitig in einem Dienstleistungsbüro, kommerziellen Hosting-Service oder ähnlichen Kapazitäten nutzen (es sei denn, die Nutzung durch Endkunden ist im Auftrag autorisiert); (b) die Ergebnisse von Software-Benchmark-Tests oder Wettbewerbsanalysen an Dritte offenlegen; (c) Software dekompilieren, zerlegen oder zurückentwickeln oder versuchen, Quellcode, Algorithmen, Methoden oder Techniken, die in der Software verkörpert sind, zu bestimmen oder zu versuchen, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch geltendes Recht erlaubt; (d) die Software auf Geräten installieren oder verwenden, die nicht das Produkt sind; (e) die Software modifizieren, anpassen oder ein abgeleitetes Werk der Software erstellen; (f) Urheberrechts- oder andere Eigentumshinweise im Produkt entfernen, verbergen oder ändern; oder (g) Dritte bei der Durchführung der vorgenannten Handlungen unterstützen oder ermutigen.

3. Support-Dienste.

3.1. Preisgestaltung. Support-Dienste sind im Preis des im Auftrag festgelegten Abonnements enthalten.

3.2. Umfang der Support-Dienste. Object First wird: (a) dem Käufer Zugang zu den veröffentlichten Support-Materialien von Object First, soweit verfügbar, gewähren; (b) telefonischen und webbasierten Support 24x7 gemäß dem Support-Leitfaden und den Support-Richtlinien bereitstellen; (c) auf gemeldete Probleme innerhalb der geltenden Zeitrahmen gemäß dem gegenseitig vereinbarten Prioritätsniveau reagieren, das dem Fehler zugewiesen ist; (d) Fehler in Form von Updates, Workarounds, Verfahrenslösungen, Korrekturen von Dokumentationsfehlern oder anderen Abhilfemaßnahmen, die Object First als angemessen erachtet, ansprechen; und (e) dem Käufer Zugang zu den aktuellen Versionen der veröffentlichten Software, einschließlich Fehlerbehebungen, Patches und allgemein verfügbaren Updates gewähren. Object First ist verpflichtet, die Support-Dienste nur in englischer Sprache bereitzustellen.

3.3. Nicht im Umfang enthaltene Dienste. Support-Dienste schließen Schulungen, Beratungen, professionelle Dienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Integrationen, Modifikationen oder Anpassungen von Drittanbietern aus. Object First hat keine Verpflichtung, Support-Dienste bereitzustellen für: (a) Fehler, die auf Produkte von Drittanbietern oder Modifikationen, Änderungen oder Reparaturen an der Software zurückzuführen sind, die von einer anderen Partei als Object First oder einer von Object First autorisierten Partei vorgenommen wurden; (c) Fehler, die auf die Installation, den Betrieb oder die Wartung der Software auf Geräten zurückzuführen sind, die nicht Hardware sind oder nicht gemäß der Dokumentation verwendet werden; oder (d) für Produkte, die graue Markt- oder gebrauchte Teile installiert haben.

3.4. Verantwortlichkeiten des Käufers. Der Käufer muss Object First jederzeit ausreichenden Zugang zu den Produkten gewähren, um Support-Dienste durchzuführen. Der Käufer muss sofort jedes Update, das von Object First bereitgestellt wird, auf dem Produkt installieren und bereitstellen. Der Käufer erkennt an, dass das Produkt Telemetrie, "Call Home"-Funktionen oder Lizenzschlüssel enthalten kann, und der Käufer darf den Betrieb dieser Funktionen nicht stören, entfernen oder beeinträchtigen. Bei Lieferung der Hardware wird der Käufer ohne Verzögerung die Telemetrie aktivieren, einen Abonnement-Schlüssel eingeben und alle Updates herunterladen und bereitstellen. Der Käufer erkennt an, dass das Produkt ohne solche Telemetrie möglicherweise nicht funktioniert und dass Object First nicht für Probleme verantwortlich ist, die aufgrund eines Verstoßes des Käufers gegen die vorgenannten Bestimmungen entstehen. Es liegt in der Verantwortung des Käufers: (a) ein Konto im Portal von Object First, wenn verfügbar, zu registrieren und das Profil des Käufers aktuell zu halten sowie gemäß dem Support-Leitfaden eine Anzahl autorisierter Personen zu benennen, die die bevorzugten Kontakte für den Erhalt von Support-Diensten sein werden; (b) Object First Zugang zu den Systemen, Netzwerken und Mitarbeitern des Käufers zu gewähren und Object First die Daten, Informationen und anderen Materialien zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Support-Dienste erforderlich sind; (c) Updates gemäß den Anweisungen von Object First zu installieren; (d) Object First sofort über jeden Fehler zu informieren; (e) technische Anfragen der ersten Linie zu filtern und nur Probleme an Object First weiterzuleiten, die das technische Personal des Käufers nicht lösen konnte; und (f) Object First bei der Lösung von Telemetrie- oder Fernüberwachungsproblemen zu unterstützen, soweit diese durch die Umgebung unter der Kontrolle des Käufers verursacht werden. Der Käufer muss Object First so schnell wie möglich über jede Änderung der Installationsadresse der Hardware informieren. Falls die Hardware an eine Installationsadresse in einer Stadt oder einem Land verlegt werden soll, die nicht auf dem ursprünglichen Kaufauftrag angegeben ist, unterliegt diese Verlegung der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Object First.

3.5. Hardware und Support-Dienste. Object First wird nach eigenem Ermessen geeignete Hardware für den Auftrag auswählen. Diese Hardware kann ein generalüberholtes Gerät sein, das Object First zum Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung garantiert, dass es voraussichtlich nicht seine erwartete Lebensdauer während der ursprünglichen Abonnementlaufzeit überschreiten wird. Jede generalüberholte Hardware wird in derselben Weise wie neue Hardware durch die Support-Dienste abgedeckt. Object First kann nach eigenem Ermessen jederzeit während der Abonnementlaufzeit entscheiden, jede Hardware zu ersetzen. Ein solcher Ersatz erfolgt gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Support-Richtlinien von Object First. Der Käufer wird mit den Mitarbeitern von Object First zusammenarbeiten, um den Hardwarewechsel zeitnah zu erleichtern.

4. Eigentumsrechte.

4.1. Produkte von Object First. Zwischen den Parteien behält Object First alle weltweiten Rechte, Titel und Interessen an den Produkten, einschließlich Urheberrechten, Marken, Dienstleistungsmarken, Patenten, Geschäftsgeheimnissen, Know-how und allen anderen Eigentumsrechten ("Geistiges Eigentum"). Die Produkte sind wertvolle Geschäftsgeheimnisse von Object First und stellen Object Firsts vertrauliche Informationen dar. Mit Ausnahme der in dieser Vereinbarung ausdrücklich dem Käufer eingeräumten Rechte sind alle Rechte, Titel und Interessen an den Produkten vorbehalten und verbleiben bei Object First oder seinen Lizenzgebern.

4.2. Inhalte des Käufers. Der Käufer oder die Lizenzgeber des Käufers behalten alle Rechte, Titel und Interessen an allen Inhalten des Käufers, und der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Zuverlässigkeit, Integrität, Genauigkeit und Qualität aller Inhalte des Käufers.

4.3. Keine Übertragung des Eigentums. Diese Vereinbarung ist ein Abonnement und kein Verkauf. Das Eigentum an der Hardware bleibt jederzeit bei Object First. Der Käufer übernimmt die volle Verantwortung für die Hardware und hat im Falle von Verlust oder Beschädigung die Ersatzkosten zu zahlen, zuzüglich aller Versand- und Bearbeitungsgebühren. Der Käufer wird die Hardware angemessen gegen Verlust oder Beschädigung versichern, während sich diese Hardware im Besitz oder unter Kontrolle des Käufers befindet. Der Käufer hat sicherzustellen, dass Object First als versicherte Partei in der Versicherungspolice, die diese Hardware abdeckt, benannt ist, und hat Object First auf Anfrage einen Nachweis über diese Versicherung vorzulegen. Der Käufer wird die Hardware nicht übertragen, verkaufen, abtreten, unterlizenzieren, verpfänden oder anderweitig veräußern, belasten oder eine Pfandrecht oder Belastung auf oder gegen die Hardware zulassen. Der Käufer darf die Hardware nur innerhalb des Raums, der Energie- und Umweltbedingungen betreiben, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Hardware erforderlich sind. Der Käufer darf die physische Beschaffenheit der Hardware nicht beschädigen oder anderweitig beeinträchtigen, mit Ausnahme von normalem Verschleiß.

4.4 Feedback. Wenn der Käufer Object First Ideen, Vorschläge, Änderungsanfragen, Empfehlungen oder andere Materialien im Zusammenhang mit den Produkten (gemeinsam "Feedback") geben möchte, gewährt der Käufer Object First eine lizenzfreie, vollständig bezahlte, weltweite, übertragbare, unterlizenzierbare, unwiderrufliche und unbefristete Lizenz zur Implementierung, Nutzung, Modifizierung und/oder Integration des Feedbacks in die Produkte von Object First oder zur anderweitigen kommerziellen Verwertung dieses Feedbacks.

5. Haftungsausschluss.

SOWEIT VON ANWENDBAREM RECHT ERLAUBT, WERDEN ALLE PRODUKTE "WIE BESEHEN" BEREITGESTELLT UND ALLE ANDEREN GARANTIEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BEGRENZT AUF, DIE IMPLIZITEN GARANTIEN DER MARKTFÄHIGKEIT, AKZEPTABLEN QUALITÄT, EIGENTUM, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG WERDEN AUSDRÜCKLICH ABGELEHNT.

6. Schadloshaltung.

6.1. Schadloshaltung durch Object First. Vorbehaltlich der Einschränkungen in diesem Abschnitt 6 wird Object First: (a) den Käufer gegen jegliche Drittansprüche verteidigen und schadlos halten, die behaupten, dass die Produkte ein geistiges Eigentumsrecht eines Dritten verletzen oder unrechtmäßig nutzen; und (b) etwaige Vergleichsbeträge oder die Schäden und Verluste, die letztendlich gegen den Käufer von einem zuständigen Gericht aufgrund des Anspruchs zugesprochen werden, zahlen.

6.2. Ausschluss. Object First hat keine Verpflichtung, den Käufer für Ansprüche Dritter wegen Verletzungen, die sich aus: (a) einer Nutzung der Produkte in einer Weise, die unter dieser Vereinbarung oder der geltenden Dokumentation nicht gestattet ist; (b) einer Modifikation der Produkte durch jemanden, der nicht Object First ist; (c) der Kombination oder Nutzung der Produkte mit einem anderen Produkt, einer Dienstleistung oder Technologie, die nicht von Object First bereitgestellt wird; oder (d) einem Versäumnis des Käufers, Updates, die im Rahmen des Supports bereitgestellt werden, zu implementieren, schadlos zu halten ("Ausgeschlossene Ansprüche").

6.3. Schadloshaltungsansprüche. Wenn ein Verletzungsanspruch erhoben wird oder wahrscheinlich erhoben wird, kann Object First nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten Folgendes tun: (a) das Produkt so modifizieren, dass es nicht mehr verletzt, ohne seine Funktionalität erheblich einzuschränken; (b) eine Lizenz für den Käufer erwerben, um die Produkte weiterhin zu nutzen; oder (c) diese Vereinbarung kündigen und einen anteiligen Teil der für die verletzenden Produkte gezahlten Gebühren zurückerstatten.

6.4. Schadloshaltung durch den Käufer. Der Käufer wird Object First gegen jegliche Ansprüche, die von Dritten gegen Object First erhoben werden und aus oder im Zusammenhang mit einem ausgeschlossenen Anspruch oder dem Inhalt des Käufers resultieren, verteidigen und schadlos halten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jegliche Drittansprüche, die behaupten, dass einer der Inhalte des Käufers geistige Eigentumsrechte Dritter verletzt oder unrechtmäßig verwendet oder die Verpflichtungen des Käufers gegenüber Dritten verletzt; und der Käufer verpflichtet sich, jegliche Vergleichssumme oder die Schäden und Verluste, die letztendlich von einem zuständigen Gericht gegen Object First im Ergebnis des Anspruchs zugesprochen werden, zu zahlen.

6.5. Prozess. Die Verteidigungs- und Schadloshaltungsverpflichtungen jeder Partei in diesem Abschnitt gelten nur, wenn die Partei, die Verteidigung oder Schadloshaltung sucht: (a) der anderen Partei unverzüglich schriftlich von dem Anspruch Kenntnis gibt; (b) der anderen Partei die Kontrolle über die Verteidigung und den Vergleich des Anspruchs gestattet; und (c) in angemessenem Umfang mit der anderen Partei bei der Verteidigung und dem Vergleich des Anspruchs kooperiert. In keinem Fall wird eine Partei einem Vergleich eines Anspruchs zustimmen, der ein Eingeständnis von Fehlverhalten oder die Akzeptanz einer wesentlichen Verpflichtung durch die andere Partei ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei beinhaltet.

6.6. Gesamte Haftung und Rechtsmittel. Die Rechtsmittel in diesem Abschnitt stellen die gesamte Haftung und Verpflichtung von Object First dar und sind das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Käufers in Bezug auf Ansprüche wegen Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter, die sich auf die Produkte beziehen.

7. Haftungsbeschränkung.

7.1. Haftungsausschlüsse. UNABHÄNGIG VON DER GRUNDLAGE DES ANSPRUCHS ODER DER HAFTUNGSTHEORIE HAFTEN WEDER DER KÄUFER NOCH OBJECT FIRST FÜR: (A) IRGENDEINE SPEZIELLE, INDIREKTE, NEBEN-, FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHÄDEN, ODER (B) SCHÄDEN, DIE AUS DEM VERLUST DER NUTZUNG, DEM VERLUST ODER DER KORRUPTION VON DATEN, VERLORENEN GEWINNEN, VERLORENEN EINNAHMEN, GESCHÄFTSUNTERBRECHUNG ODER DEN KOSTEN FÜR DIE BESCHAFFUNG VON ERSATZPRODUKTEN RESULTIEREN.

7.2. Schadenobergrenze. DIE GESAMTHAFTUNG VON OBJECT FIRST DARF DEN BETRAG, DEN OBJECT FIRST VOM KÄUFER FÜR DIE ANWENDBAREN PRODUKTE ERHALTEN HAT, NICHT ÜBERSTEIGEN.

7.3. Ausnahmen. Die Abschnitte 7.1 und 7.2 gelten nicht für die Nutzung, die die Nutzungskapazität des Käufers überschreitet, die Verletzung von Object First geistigen Eigentumsrechten durch den Käufer, einen Schadloshaltungsanspruch gemäß Abschnitt 6, einen Verstoß gegen die in Abschnitt 8 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen, im Falle grober Fahrlässigkeit, vorsätzlichen Fehlverhaltens, Betrugs oder Personenschäden oder für jegliche Haftung gemäß geltendem Recht, das es nicht erlaubt, eine Haftung zu beschränken oder auszuschließen.

8. Vertrauliche Informationen.

8.1. Vertrauliche Informationen. Vertrauliche Informationen sind alle nicht-öffentlichen Informationen, die von einer Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag offengelegt werden, sowie alle Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung als "vertraulich" oder "eigenständig" gekennzeichnet sind; wenn sie mündlich oder visuell offengelegt werden, als "vertraulich" oder "eigenständig" zum Zeitpunkt der Offenlegung bezeichnet werden oder als vertraulich oder eigenständig von einem angemessenen Empfänger angesehen werden. Vertrauliche Informationen umfassen Kopien solcher Informationen, schließen jedoch Informationen aus, die: (a) Teil des öffentlichen Bereichs werden, ohne dass die empfangende Partei ("Empfänger") handelt oder unterlässt; (b) sich im rechtmäßigen Besitz des Empfängers vor der Offenlegung befanden und nicht vom empfangenden Käufer von der offenlegenden Partei ("Offenleger") erhalten wurden; (c) rechtmäßig dem Empfänger von einem Dritten ohne Einschränkung der Offenlegung offengelegt werden; oder (d) unabhängig vom Empfänger entwickelt werden. Vorbehaltlich des geltenden Rechts stellen die Software und Preisinformationen die vertraulichen Informationen von Object First dar.

8.2. Behandlung. Vertrauliche Informationen bleiben Eigentum des Offenlegers. Jede Partei hat das Recht, die vertraulichen Informationen der anderen Partei ausschließlich zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu verwenden. Jede Partei verpflichtet sich: (a) die vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich zu behandeln; und (b) die vertraulichen Informationen der anderen Partei nur an diejenigen Mitarbeiter oder Vertreter auf einer "Need-to-know"-Basis offenzulegen, vorausgesetzt, sie sind verpflichtet, solche vertraulichen Informationen gegen unbefugte Offenlegung unter Bedingungen zu schützen, die nicht weniger restriktiv sind als die hierin festgelegten. Der Empfänger wird die vertraulichen Informationen vor unbefugter Nutzung, Zugriff oder Offenlegung in derselben Weise schützen, wie er seine eigenen vertraulichen oder proprietären Informationen ähnlicher Art schützt, und in jedem Fall mit mindestens einem angemessenen Maß an Sorgfalt. Der Empfänger kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem Umfang offenlegen, in dem eine solche Offenlegung gemäß einem gerichtlichen oder administrativen Verfahren erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Empfänger der Offenlegende Partei unverzüglich schriftlich darüber informiert und die Möglichkeit gibt, eine Schutzanordnung oder andere rechtliche Mittel zu beantragen.

8.3. Rückgabe oder Zerstörung. Nach Beendigung dieses Vertrags oder auf schriftliche Anfrage des Offenlegers sind alle vertraulichen Informationen (einschließlich aller Kopien davon) des Offenlegers vom Empfänger zurückzugeben oder zu zerstören, es sei denn, der Empfänger ist gesetzlich verpflichtet, solche Informationen aufzubewahren, in welchem Fall solche Informationen weiterhin den Vertraulichkeitsverpflichtungen hierunter unterliegen. Der Empfänger hat dem Offenleger eine schriftliche Bestätigung über die Einhaltung dieses Abschnitts vorzulegen.

8.4. Einstweilige Verfügung. Der Empfänger stimmt zu, dass aufgrund der einzigartigen Natur der vertraulichen Informationen die unbefugte Offenlegung oder Nutzung der vertraulichen Informationen dem Offenleger irreparablen Schaden zufügen kann, dessen Ausmaß schwer zu bestimmen sein wird und für den es kein angemessenes Rechtsmittel gibt. Dementsprechend stimmt der Empfänger zu, dass der Offenleger, zusätzlich zu allen anderen verfügbaren Rechtsmitteln, das Recht auf eine sofortige einstweilige Verfügung und andere gerechte Abhilfen hat, die jede Verletzung oder drohende Verletzung dieses Abschnitts 8 untersagen, ohne dass eine Sicherheitsleistung erforderlich ist. Der Empfänger wird den Offenleger unverzüglich schriftlich benachrichtigen, sobald der Empfänger von einer Verletzung oder drohenden Verletzung durch den Empfänger Kenntnis erlangt.

9. Datenschutz.

9.1. Daten zu Dienstleistungen. Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen im Vertrag (einschließlich des Datenverarbeitungsanhangs (https://objectfirst.com/dpa)) stimmt der Käufer zu, dass Object First das Recht hat, Daten, die den Käufer und Endkunden betreffen, sowie Daten, die sich auf die Nutzung der Produkte durch den Käufer und Endkunden, Unterstützung und/oder Betrieb der Produkte beziehen, für die legitimen Geschäftszwecke von Object First, wie Abrechnung, Kontoverwaltung, Sicherheit und Unterstützung, zu verwenden und Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, zu verbessern und zu vermarkten, vorausgesetzt, Object First verarbeitet solche Daten in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Datenschutzrecht (wie im DPA definiert) und der Datenschutzerklärung von Object First, die unter https://objectfirst.com/dpa zu finden ist.

9.2. Datenverarbeitung. Wenn Object First personenbezogene Daten (wie im anwendbaren Datenschutzrecht definiert) im Auftrag des Käufers verarbeitet, während Object First seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt, ist der Käufer, vorbehaltlich des anwendbaren Datenschutzrechts, der Verantwortliche und Object First der Auftragsverarbeiter. Der DPA von Object First gilt, wenn und soweit Object First Daten verarbeitet, die durch das anwendbare Datenschutzrecht geschützt sind (alles wie im DPA definiert). Im Falle eines Konflikts zwischen diesem Vertrag und dem DPA hat der DPA Vorrang.

10. Einhaltung.

10.1. Einhaltung der Dokumentation. Der Käufer wird alle Anweisungen und Anforderungen in der Produktdokumentation einhalten.

10.2. Einhaltung der Antikorruptionsgesetze. Object First und der Käufer werden alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche, die sich auf Antikorruption oder Bestechung beziehen, z.B. das US-amerikanische Gesetz über ausländische Bestechung und die Gesetzgebung zur Umsetzung des OECD-Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer öffentlicher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr.

10.3. Exportkontrolle. Die Produkte können in den USA und anderen Jurisdiktionen Exportbeschränkungen unterliegen. Der Käufer ist verantwortlich für die vollständige Einhaltung aller anwendbaren Exportgesetze und -vorschriften, die für den Download, die Installation und die Nutzung der Produkte in der Jurisdiktion des Käufers gelten. Der Käufer erklärt und garantiert, dass er nicht unter Sanktionen steht oder anderweitig auf einer Liste verbotener oder eingeschränkter Parteien aufgeführt ist oder von einer solchen Partei besessen oder kontrolliert wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die von den Vereinten Nationen, der US-Regierung (z.B. die Liste der speziell benannten Staatsangehörigen und die Liste der ausländischen Sanktionen) und die Liste der Entitäten des US-Handelsministeriums, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder einer anderen anwendbaren Regierungsbehörde geführten Listen.

10.4. Einschränkungen der US-Regierung. Die Produkte werden der US-Regierung als "kommerziellen Artikeln", "kommerzieller Computer-Software", "kommerzieller Computer-Software-Dokumentation" und "technischen Daten" mit denselben Rechten und Einschränkungen bereitgestellt, die allgemein für die Produkte gelten. Wenn der Käufer die Produkte im Auftrag der US-Regierung verwendet und diese Bedingungen die Bedürfnisse der US-Regierung nicht erfüllen oder in irgendeiner Hinsicht mit dem Bundesrecht unvereinbar sind, wird der Käufer die Nutzung der Produkte sofort einstellen. Die Begriffe "kommerzieller Artikel", "kommerzielle Computer-Software", "kommerzielle Computer-Software-Dokumentation" und "technische Daten" sind im Federal Acquisition Regulation und im Defense Federal Acquisition Regulation Supplement definiert.

11. Laufzeit und Kündigung.

11.1. Laufzeit. Sofern im Auftrag nicht ausdrücklich anders festgelegt, (a) tritt dieser Vertrag am Tag der Lieferung des Produkts in Kraft; und (b) bleibt bis zum Ende des 12. Kalendermonats danach wirksam. Zum Beispiel, wenn die Laufzeit am 15. Januar beginnt, endet die Laufzeit am 31. Januar des nächsten Kalenderjahres; und wenn die Laufzeit am 1. April beginnt, endet die Laufzeit am 31. März des nächsten Jahres. Sollte ein Produkt vom Käufer innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung, wie in Abschnitt 2.1 beschrieben, abgelehnt werden, wird die Laufzeit dieses Vertrags als ab dem Tag der Lieferung der Ersatzhardware beginnend angesehen und fortgesetzt, wie oben beschrieben. Dieser Vertrag ist nicht kündbar, sobald Object First einen Kaufauftrag für das Abonnement akzeptiert. Der Käufer kann jederzeit während der Laufzeit einen Kaufauftrag für ein höheres Engagement in der Nutzungskapazität einreichen, in welchem Fall dieser Kaufauftrag den ursprünglichen Kaufauftrag ersetzt und ersetzt, wodurch eine neue, nicht kündbare Laufzeit von 12 Monaten beginnt.

11.2. Erneuerung des Abonnements. Die Laufzeit dieses Vertrags wird bis zum letzten ablaufenden Abonnementzeitraum fortgesetzt. Die Erneuerung dieses Vertrags unterliegt einer schriftlichen Vereinbarung nach alleinigem Ermessen jeder Partei. Die Preise für Erneuerungen richten sich nach den dann aktuellen Listenpreisen von Object First, sofern nicht schriftlich im Voraus in einem aktualisierten Auftrag anders vereinbart. Object First wird den Käufer mindestens 90 Tage vor Ablauf des dann aktuellen Abonnementzeitraums über seine Listenpreise informieren. Der Käufer muss mindestens 60 Tage vor Ablauf des dann aktuellen Abonnementzeitraums einen neuen Kaufauftrag einreichen, um einen Verlust von Dienstleistungen am Ende der Laufzeit zu vermeiden.

11.3. Kündigung. Jede Partei hat das Recht, diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei auszusetzen oder zu kündigen, wenn die andere Partei: (a) mit einer wesentlichen Verpflichtung in Verzug ist und der Verzug nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung, die den Verzug spezifiziert, behoben wurde; oder (b) insolvent wird, eine allgemeine Abtretung zum Nutzen der Gläubiger vornimmt, die Ernennung eines Verwalters für ihr Geschäft oder ihre Vermögenswerte erleidet oder zulässt, Gegenstand eines Verfahrens nach einem Insolvenz- oder Konkursrecht, inländisch oder ausländisch, wird oder liquidiert wurde. Darüber hinaus, falls der Käufer einen fälligen Betrag gemäß diesem Vertrag 10 Geschäftstage nach dem Fälligkeitsdatum nicht bezahlt, kann Object First die Produkte aus der Ferne zum Stillstand bringen oder deren Betrieb einschränken.

11.4. Wirkung der Kündigung. Bei jeder Kündigung dieses Vertrags erlöschen die dem Käufer gewährten Rechte und Lizenzen automatisch, und der Käufer hat die Nutzung der Produkte sofort einzustellen, alle Kopien der Dokumentation und anderer vertraulicher Informationen, die sich im Besitz des Käufers befinden, zurückzugeben oder zu zerstören und auf Anfrage Object First schriftlich zu bestätigen, dass die Rückgabe oder Zerstörung abgeschlossen ist.

11.5. Rückgabe der Produkte. Nach der Kündigung hat Object First keine Verpflichtung zur Rückerstattung von Gebühren oder anderen Beträgen, die vom Käufer erhalten wurden. Alle hierunter fälligen Softwaregebühren sind nicht kündbar, nicht kontingent und nicht rückzahlbar. Nach Beendigung des Abonnementzeitraums für ein Produkt hat der Käufer, wie von Object First angewiesen, alle Hardware auf die Werkseinstellungen zurückzusetzen und die Hardware in der von Object First bereitgestellten Verpackung für die Rückgabe zu verpacken. Object First trägt die Versandkosten für die Rückgabe der Hardware und stellt dem Käufer vorab bezahlte Versandanweisungen für die Hardware zur Verfügung. Der Käufer hat die Hardware umgehend gemäß den Anweisungen zurückzugeben, in jedem Fall jedoch spätestens 14 Tage nach Erhalt eines Versandetiketts.

12. Endkundenvereinbarungen.

Wenn der Auftrag den Käufer autorisiert, die Produkte im Namen von Endkunden zu verwenden, (a) ist der Käufer und nicht Object First allein verantwortlich für alle Ansprüche, die von solchen Dritten entstehen, (b) wird der Käufer mitwirken, um sicherzustellen, dass jeder Endkunde den von Object First oder seinen Lizenzgebern oder Lieferanten für die Nutzung der Produkte geforderten Bedingungen und Konditionen zustimmt, in einer von Object First und dem Käufer zu vereinbarenden Form der Zustimmung.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand.

13.1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Das Recht von Massachusetts, ohne Rücksicht auf seine kollisionsrechtlichen Bestimmungen, regelt diesen Vertrag. Die Parteien werden in gutem Glauben versuchen, informell und umgehend jede Streitigkeit, die aus diesem Vertrag entsteht, zu lösen. Die Zuständigkeit für rechtliche Schritte, die aus diesem Vertrag entstehen, liegt ausschließlich bei den staatlichen oder Bundesgerichten in Massachusetts, und die Parteien stimmen hiermit der Zuständigkeit dieser Gerichte zu.

13.2. Ausschluss. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet auf diesen Vertrag keine Anwendung.

14. Prüfungen

Der Käufer hat genaue Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Vertrags durch den Käufer zu überprüfen. Auf Anfrage von Object First, nicht mehr als einmal alle 12 Monate, erklärt sich der Käufer bereit, Object First eine schriftliche Bescheinigung vorzulegen, die von einem autorisierten Vertreter des Käufers unterzeichnet ist und bestätigt, dass die Produkte gemäß diesem Vertrag verwendet werden. Object First oder Object First's unabhängiger Dritter Buchprüfer können die Bücher und Aufzeichnungen des Käufers, die sich auf diesen Vertrag beziehen, sowie den Zugang, die Nutzung und den Einsatz der Produkte durch den Käufer in dem Umfang prüfen und auditieren, der erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Vertrags durch den Käufer zu überprüfen. Jede Prüfung wird während der regulären Geschäftszeiten in den Einrichtungen des Käufers durchgeführt, wird den Geschäftsbetrieb des Käufers nicht unangemessen stören und wird den angemessenen Sicherheitsverfahren des Käufers entsprechen. Wenn eine Prüfung ergibt, dass der Käufer die Nutzungskapazität, andere Lizenzmetriken oder den Umfang der dem Käufer während des geprüften Zeitraums erteilten Lizenz überschritten hat, sind zusätzliche Gebühren für die übermäßige Nutzung des Käufers innerhalb von 30 Tagen netto zu zahlen.

15. Allgemeines.

15.1. Tochtergesellschaften und Auftragnehmer. Der Käufer kann den Tochtergesellschaften des Käufers oder einem Auftragnehmer, der im Auftrag des Käufers handelt, die Nutzung der Produkte innerhalb der im Auftrag angegebenen Nutzungskapazität gestatten, vorausgesetzt, sie halten sich an die Bedingungen dieses Vertrags. Der Käufer haftet gesamtschuldnerisch für jeden Verstoß gegen diesen Vertrag durch solche Nutzer.

15.2. Abtretung. Der Käufer darf diesen Vertrag oder irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen hierunter nicht abtreten, es sei denn, Object First erteilt vorher schriftliche Zustimmung. Jede Partei kann diesen Vertrag im Rahmen eines Kontrollwechsels an einen Rechtsnachfolger abtreten.

15.3. Drittanbieter- und Open-Source-Software. Die Produkte können Komponenten von Drittanbieter-Software oder Open-Source-Software enthalten. Drittanbieter- und Open-Source-Software, die als Teil der Software geliefert wird, ist in den Support- und Entschädigungsbestimmungen enthalten, die für die Software gelten, sofern sie nicht modifiziert, entfernt oder separat von der Software verwendet wird. Object First garantiert hiermit, dass die interne Nutzung von Open-Source-Software, die in den Produkten enthalten ist, ohne Modifikation und in Übereinstimmung mit diesem Vertrag keine "Copyleft"-Verpflichtungen in Bezug auf das geistige Eigentum des Käufers zur Folge hat. Der Käufer erkennt an, dass ihm Zugang zu allen geltenden Hinweisen zu Open-Source-Lizenzen gewährt wurde.

15.4. Keine Drittbegünstigten. Dieser Vertrag gewährt keiner Person oder Partei, die nicht Vertragspartei ist, Rechte, es sei denn, dies ist hierin anders festgelegt.

15.5. Beziehung der Parteien. Die Beziehung der Parteien ist die von unabhängigen Auftragnehmern und nicht die von Angestellten, Agenten, Joint Ventures oder Partnern, und weder der Käufer noch Object First haben die Befugnis, die andere Partei vertraglich oder anderweitig zu binden.

15.6. Verzicht. Das Versäumnis, eine Bestimmung dieses Vertrags durchzusetzen, stellt keinen Verzicht dar. Jeder Verzicht muss schriftlich erfolgen und von der verzichtenden Partei unterzeichnet werden.

15.7. Unterauftragnehmer. Object First kann Unterauftragnehmer einsetzen, um seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, bleibt jedoch gegenüber dem Käufer für alle Verpflichtungen von Object First aus diesem Vertrag verantwortlich.

15.8. Höhere Gewalt. Object First haftet nicht für Leistungsverspätungen während der Erbringung von Supportdiensten oder für Nichterfüllung aufgrund von Ursachen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle von Object First liegen.

15.9. Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung in diesem Vertrag von einem zuständigen Gericht für nicht durchsetzbar befunden werden, bleibt der Rest dieses Vertrags in vollem Umfang in Kraft und wird so ausgelegt, dass er den Willen der Parteien widerspiegelt.

15.10. Mitteilungen. Die Mitteilungsadresse von Object First lautet: Object First (US), Inc., 100 Cummings Center, Suite 207-P, Beverly, MA, 01915, Attn: Chief Legal Officer.

15.11. Überleben. Die Abschnitte 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11.4, 11.5, 13, 14, 15 und 16 überdauern das Ablaufdatum oder die Kündigung dieses Vertrags.

15.12. Änderungen. Dieser Vertrag darf nur durch eine schriftliche Vereinbarung, die von beiden Parteien unterzeichnet ist, geändert werden.

15.13. Gesamtvereinbarung. Dieser Vertrag, zusammen mit allen zusätzlichen Bedingungen, die durch Verweis einbezogen sind, einschließlich der Aufträge, stellt das vollständige und ausschließliche Verständnis und die Vereinbarung zwischen dem Käufer und Object First dar und ersetzt alle schriftlichen oder mündlichen vorherigen oder gleichzeitigen Vereinbarungen, Mitteilungen und Verständnisse. Zur Klarstellung: Die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung von Object First kann während der Installation der Produkte erscheinen, gilt jedoch nur insoweit, als dies in einem unterzeichneten Dokument gesondert vereinbart wurde. Alle Bedingungen und Konditionen, die von einer der Parteien in einem Angebot, einer Bestellung, einer Annahme, einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument enthalten oder darauf verwiesen werden, das die Bedingungen und Konditionen dieses Vertrags ändern soll, werden ignoriert und haben keine Wirkung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich von dem Käufer und Object First vereinbart. Durch die Einreichung einer Bestellung bei Object First erklärt sich der Käufer bereit, an die Bedingungen dieses Vertrags gebunden zu sein, wenn die Bestellung von Object First akzeptiert wird.

16. Definitionen

16.1. "Tochtergesellschaften" bezeichnet jede Gesellschaft oder andere Geschäftseinheit, die den Käufer kontrolliert, von ihm kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit dem Käufer steht, durch den Besitz von mehr als fünfzig Prozent (50%) der ausstehenden stimmberechtigten Aktien der kontrollierten Gesellschaft oder mehr als fünfzig Prozent (50%) des Eigenkapitals einer nicht-korporativen Einheit. Wenn der Käufer eine öffentliche Einrichtung ist, ist eine Tochtergesellschaft eine Organisation, über die der Käufer durch geltende Gesetze, Vorschriften oder staatliche Verordnungen administrative Kontrolle ausübt.

16.2. "Hardware" bezeichnet die von Object First als Teil des Produkts bereitgestellte Computerhardware.

16.3. “Endkunde” ist eine Partei, deren Nutzen der Käufer die Produkte verwendet, sofern dies im Auftrag angegeben ist.

16.4. "Dokumentation" bezeichnet die Betriebsanleitungen und technischen Unterlagen von Object First, die die Merkmale, Funktionen, Zertifizierungen und andere Eigenschaften der Software und Cloud-Dienste beschreiben.

16.5. "Lieferung" bezeichnet das Datum, an dem das Produkt dem Käufer im Rahmen dieses Vertrags geliefert wird.

16.6. "Auftrag" bezeichnet die Aufstellung der SKUs, Typen, Mengen oder anderer Metriken für die bereitgestellten Produkte. Jeder Auftrag, der auf diese Bedingungen und Konditionen verweist, ist hierin durch Verweis einbezogen.

16.7. "Fehler" bezeichnet jede reproduzierbare Fehlfunktion des Produkts, die nicht wesentlich eine wesentliche Funktion gemäß der Dokumentation erfüllt.

16.8. "Portal" bezeichnet die Website von Object First zur Verwaltung von Aufträgen, zum Herunterladen von Software usw., die unter folgender Adresse zu finden ist: https://objectfirst.com/support

16.9. "Produkte" bezeichnet das Object First Ootbi Produkt, das im Auftrag beschrieben ist, einschließlich Hardware und Software.

16.10 “Käufer” ist die Einheit, die das Abonnement kauft.

16.11. "Service Levels" bezeichnet die Verfügbarkeits- und Betriebszeitverpflichtungen, die für die Cloud-Dienste gelten (sofern angeboten), die unter www.objectfirst.com zu finden sind, vorbehaltlich geplanter Ausfallzeiten und unvorhergesehener Notwartungsarbeiten.

16.12. "Software" bezeichnet die Object First Computerprogramme, die im Auftrag angegeben sind, zusammen mit Updates und Upgrades, die dem Käufer im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellt werden.

16.13. "Abonnementlaufzeit" bezeichnet die Dauer des Abonnements des Käufers für das jeweilige Produkt, wie im Auftrag angegeben.

16.14. "Support-Leitfaden" bezeichnet den Object First Worldwide Support Program Guide, der unter folgender Adresse zu finden ist: https://objectfirst.com/support

16.15. "Support-Richtlinien" bezeichnet die von Object First von Zeit zu Zeit festgelegten Richtlinien unter: https://objectfirst.com/support

16.16. "Support-Dienste" bezeichnet die Software-Support- und Wartungsangebote von Object First, die im Support-Leitfaden beschrieben sind.

16.17. "Update" bezeichnet jede neue Version der Software, die von Object First zur Verwendung im Produkt veröffentlicht wird.

16.18. "Nutzungskapazität" bezeichnet die maximale Nutzung der Produkte, wie im Auftrag festgelegt. Die Nutzungskapazität gilt für den Käufer und seine Endkunden gemeinsam.

16.19. "Inhalte des Käufers" bezeichnet alle Daten, Software, Anwendungen, Inhalte, Websites, Plattformen und Dienste, die der Käufer oder seine Endkunden in die Produkte einführen oder anderweitig im Zusammenhang mit den Produkten verwenden.